In Frankreich dürfen sich in Zukunft auch lesbische Paare und Single-Frauen künstlich befruchten lassen. Aber wie sieht das eigentlich in Deutschland aus?
Bisher wurde die künstliche Befruchtung in Frankreich nur heterosexuellen Paaren gewährt. Durch das Bioethik-Gesetz, das am 29. Juni vom französischen Parlament beschlossen wurde, dürfen in Zukunft aber auch Singles und lesbische Paare auf diesem Weg ihren Kinderwunsch verwirklichen - in vielen anderen europäischen Ländern ist das schon länger möglich, zum Beispiel in Dänemark, den Niederlande, Belgien oder dem Vereinigten Königreich.
Aber wie ist das eigentlich in Deutschland?
Grundsätzlich wird zwischen zwei Ausgangssituationen der Samenübertragung, beziehungsweise der künstlichen Befruchtung (auch Insemination) unterschieden: Der homologen und der heterologen Insemination.Bei einer homologen Insemination handelt es sich um die Samenspende des (Ehe)Partners. Handelt es sich bei dem Samenspender nicht um den Ehemann oder den Partner der Person, die Schwanger werden will, spricht man von heterologer (beziehungsweise donogener) Insemination - also einer Fremdsamenspende. Single-Frauen und lesbische Paare haben demnach nur die Möglichkeit der heterologen Befruchtung.
Diese ist in Deutschland zwar grundsätzlich erlaubt, allerdings ist die Behandlung gleichgeschlechtlicher Paare und Single-Frauen teilwiese juristisch unzureichend geklärt, was zu vielen Problemen führt. Diesen Personen wird deswegen auch empfohlen, sich vor der Familiengründung durch Samenspende juristischen Rat einzuholen.
Die rechtliche Lage
In Deutschland regelt das Embryonenschutz- und das Transplantationsgesetz, was im Rahmen der Fortpflanzungsmedizin erlaubt ist. Zusätzlich gibt es allerdings die Richtlinien der Bundesärzt*innenkammer, die zwar rechtlich unverbindliche Kriterien aufstellen, die aber Teil der Berufsordnung von Ärzt*innen sind. In diesen Richtlinien sind die Anforderungen zum Familienstand geregelt.Dort heißt es, dass nur verheiratete oder in einer festgefügten Partnerschaft lebende Personen Zugang zu einer Samenbank haben sollen.
Durch das Gesetz zur gleichgeschlechtlichen Ehe haben damit auch lesbische verheiratete Paare seit Oktober 2017 Zugang zu Samenbanken. Allerdings wird die künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlichen Paaren - außer in Hamburg - von den Berufsordnungen der Bundesländer auch nicht ausdrücklich erlaubt.
Die Entscheidung liegt demnach bei den behandelnden Ärzt*innen.
Und leider befürchten einige dieser Mediziner*innen auch heute noch Unannehmlichkeiten, wenn sie bei gleichgeschlechtlichen Frauenpaaren eine künstlichen Befruchtung durchführen. Manche inländischen Samenbanken und Kinderwunschpraxen lehnen deshalb die Behandlung von Frauenpaaren grundsätzlich ab. Ähnliche Erfahrungen machen natürlich auch trans- und intergeschlechtliche Elternteile.
Zum Teil lehnen Samenbanken und Mediziner*innen die Behandlung von Frauenpaaren außerdem ab, weil sie sich vor möglichen Unterhaltsansprüchen oder Schadensersatzforderungen fürchten - diese Angst ist allerdings völlig unbegründet.
In gleichgeschlechtlichen Beziehungen wird die Co-Mutter nach derzeitigem Stand nicht automatisch aufgrund der Ehe als weiteres Elternteil eingetragen, sondern muss erst ein Adoptionsverfahren durchlaufen.
Bei Single-Frauen ist die Lage ähnlich schwierig
Bei Single-Frauen muss es in Deutschland immer eine sogenannte Garantie-Person geben, die gemeinsam mit der schwangeren Person mögliche Unterhaltszahlungen leistet und unter Umständen die Verantwortung für das Kind mit übernehmen kann. Außerdem gilt auch hier: Obwohl es offiziell legal ist, sich auch als Single-Frau künstlich befruchten zu lassen, bieten nicht alle Samenbanken den Service an. Außerdem behandeln und beraten viele Ärzt*innen in diesem Fall nicht.
Aber das ist nicht das einzige Problem
In beiden Fällen - also sowohl bei Single-Frauen, als auch bei lesbischen Paare - werden die Kosten für eine künstliche Befruchtung nicht von der Krankenkasse übernommen.
Kostenübernahme
Staatliche Bezuschussung und eine Kostenübernahme seitens der gesetzlichen Krankenkasse gibt es nur, wenn folgende Punkte erfüllt werden:- Es handelt sich um ein heterosexuelles verheiratetes oder unverheiratetes Paar
- Die Frau ist empfängnisunfähig
- Die Maßnahmen habe Erfolgsaussichten
- Es hat eine medizinische und psychologische Beratung stattgefunden
- Die Frau ist zwischen 25 und 40, der Mann zwischen 25 und 50
Als einziges Bundesland geht Rheinland-Pfalz über die Bundesförderrichtlinie hinaus und gewährt eine finanzielle Förderung auch für gleichgeschlechtliche weibliche Paare.
Alle ausgeschlossenen Personen können die Kosten für eine künstliche Befruchtung als außerordentliche Belastung steuerlich geltend machen. Dennoch müssen alleinstehende Frauen und lesbische (Ehe)Paare selbst für die Finanzierung aufkommen. Das können mehrere Tausend Euro sein.
Was ist in Deutschland verboten?
Anonyme Samenspenden sind in Deutschland verboten. Personen, die vermuten oder wissen, durch heterologe Verwendung von Samen bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden zu sein, haben einen Anspruch auf Auskunft aus dem beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführten Samenspenderregister über die Identität des Samenspenders.Außerdem sind in Deutschland die Eizellenspende und das Konzept Leihmutterschaft verboten.
Zusammenfassend kann also gesagt werden:
Auch wenn es Single-Frauen und lesbischen Paaren in Deutschland grundsätzlich erlaubt ist, sich künstlich befruchten zu lassen, stehen sie in der Realität vor einigen Problemen, vor denen heterosexuelle Paare nicht stehen. Sowohl rechtlich, als auch finanziell, sollte es klarere und gerechtere Regelungen geben, damit gleichgeschlechtliche Paare und alleinstehende Frauen tatsächlich die selben Möglichkeiten haben, sich ihren Kinderwunsch zu erfüllen.Hier findest du Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und hier informiert der Lesben- und Schwulenverband.
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